Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
Geschäfts- und Lieferbedingungen der Carolinen Brunnen GmbH & Co. KG nachstehend BRUNNEN genannt.
Carolinen Brunnen GmbH & Co. KG
Detmolder Str. 767
33699 Bielefeld
- Geltungen der Bedingungen
1.1 Diese Geschäfts- und Lieferbedingungen regeln den gesamten Geschäftsverkehr zwischen dem BRUNNEN und dem Abnehmer. Sie gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch für alle zukünftigen Geschäfte.
1.2 Durch die nachstehenden Bedingungen wird der gesamte Geschäftsverkehr zwischen dem BRUNNEN und dem Abnehmer abschließend geregelt. Insbesondere werden allgemeine Geschäftsbedingungen des Abnehmers nicht Vertragsbestandteil, und zwar unabhängig davon, ob sie gegenüber diesen Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichende oder ergänzende Vorschriften enthalten.
- Zustandekommen der Geschäftsbeziehung
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Maßgebend für die Berechnung ist die am Tage der Lieferung gültige Preisliste des BRUNNEN. Vereinbarungen sind verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Das gilt nicht für einzelne Bestellungen und Lieferungen innerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen.
2.2 Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Abkommens zum internationalen Warenkauf.
2.4 Der Abnehmer willigt in die geschäftsnotwendige Verarbeitung seiner Daten ein. Vorstehendes gilt als Benachrichtigung gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz.
2.5 Wenn und soweit Einwegverpackungen geliefert werden, wird das von dem BRUNNEN an Duales System Deutschland AG abzuführende Nutzungsentgelt für das Zeichen „Der grüne Punkt“ als Bestandteil des Verkaufspreises auf den Abnehmer übertragen.
- Lieferbedingungen
3.1 Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht der Liefertermin verbindlich zugesagt wurde. Bei telefonischen Bestellungen sind Zusagen über Lieferungen und Liefertermine nur verbindlich, wenn sie nicht bis zum nächsten Werktag binnen 24 Stunden widerrufen werden.
3.2 Der Brunnen ist zu Teillieferungen berechtigt.
3.3 Wird der Brunnen durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um die Dauer der Einwirkung der höheren Gewalt zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und vom Brunnen nicht zu vertretende Umstände gleich, welche ihm die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. Beispiele dafür sind Veränderungen des Mineralwassers in Beschaffenheit oder Menge, behördliche Maßnahmen, Arbeitskampf, wesentliche Zerstörung oder sonstige Ausfälle der Abfüll- und sonstiger technischer Anlagen, gravierende Transportstörungen, z. B. durch Straßenblockaden, Arbeitskampf im Transportgewerbe, Energiemangel, allgemeiner Leergutmangel, Fahrverbote. Dauern diese Umstände mehr als zwei Monate an, haben sowohl der Brunnen als auch der Abnehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
3.4 Ist die Überschreitung einer angemessenen Lieferfrist von dem BRUNNEN zu vertreten, kommt dieser erst in Verzug, wenn der Abnehmer ihm schriftlich eine angemessene Nachfrist, die wenigstens zwei Wochen betragen muss, gesetzt hat und ungenutzt abgelaufen ist. Anschließend kann der Abnehmer vom Vertrag zurücktreten.
3.5 Beanstandungen sind unverzüglich an den BRUNNEN zu richten. Zu Recht beanstandete Füllungen werden nach Rückgabe und Prüfung ersetzt. Bei Scheitern der Ersatzlieferung steht dem Abnehmer ein Wandlungs- oder Minderungsrecht zu.
3.6 Der BRUNNEN behält sich ausdrücklich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Begleichung aller ihm gegenüber dem Abnehmer zustehenden Forderungen vor.
3.7 Der Abnehmer ist berechtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs über die Ware zu verfügen. Alle Ansprüche, die sich aus dieser Verfügung ergeben, gelten im Augenblick des Entstehens einschließlich aller Sicherungsrechte als an den BRUNNEN abgetreten. Der BRUNNEN verpflichtet sich, die ihm nach diesen Bestimmungen zur Sicherung abgetretenen Forderungen insoweit nach seiner Auswahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt. Der Abnehmer darf die dem BRUNNEN abgetretenen Forderungen jedoch einziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Werden die Forderungen des Abnehmers in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt der Abnehmer dem BRUNNEN schon jetzt seinen Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen anerkannten Saldo ab, und zwar in der Höhe, in der darin Forderungen aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware enthalten sind.
3.8 Der Abnehmer hat dem BRUNNEN unverzüglich Mitteilung zu machen oder zu widersprechen, wenn Ware oder Forderungen, an denen dem BRUNNEN Rechte zustehen, von Dritten gepfändet werden oder sonstige Beeinträchtigungen zu befürchten sind. Kosten, die dem BRUNNEN dadurch entstehen, gehen zu Lasten des Abnehmers.
3.9 Zur wirtschaftlichen Ausnutzung des Laderaumes und/oder zur Ermöglichung eines Versandes in ungeteilten Paletten kann die bestellte Menge ohne Rückfrage beim Abnehmer um bis zu 10 % nach oben oder unten ausgeglichen werden.
3.10 Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Abnehmer bzw. an die von ihm beauftragten Frachtführer über. Das Abladen von Vollgut bzw. Beladen mit Leergut der von dem BRUNNEN eingesetzten eigenen oder fremden Fahrzeugen erfolgt auf Gefahr und Haftung des Abnehmers.
3.11 Falls der Abnehmer keine gegenteilige Anweisung erteilt, bestimmt der BRUNNEN das Transportmittel und den -weg. Schadenersatzansprüche aus Transportschäden sind ausgeschlossen.
3.12 Dem Abnehmer ist bekannt, dass alle ihm gelieferten Getränke frostsicher, kühl, sonnen- und lichtgeschützt gelagert oder befördert werden müssen. Er hat für einen raschen Umschlag unter Berücksichtigung der Mindesthaltbarkeit Sorge zu tragen.
3.13 Für Mängel und Schäden, die auf eine unsachgemäße Behandlung und Lagerung durch den Abnehmer zurückgehen, übernimmt der BRUNNEN keine Haftung.
3.14 Der BRUNNEN behält sich vor, aus wichtigem Grund – insbesondere bei Verschlechterung der Kredit- bzw. Zahlungsfähigkeit des Abnehmers – ein gegebenes Zahlungsziel zu kürzen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder die Lieferungen einzustellen.
3.15 Zur Aufrechnung und Zurückbehaltung von Forderungen ist der Abnehmer nur für Forderungen berechtigt, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Mitarbeiter des BRUNNEN sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur berechtigt, wenn sie mit schriftlicher Vollmacht ausgestattet sind.
3.16 Bei Anwendung der SEPA-Firmenlastschrift gilt eine Frist zur Versendung der Prenotification von 2 Tagen vor Fälligkeit als vereinbart.
- Mehrwegemballagen
4.1 Das zur Wiederbefüllung bestimmte Leergut (Flaschen, Kisten) und Paletten bleiben im Eigentum des BRUNNEN und werden dem Abnehmer nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Der Abnehmer erwirbt auch bei Hinterlegung von Barpfand kein Eigentum daran.
4.2 Der Abnehmer ist verpflichtet, Leergut und Paletten unverzüglich an den BRUNNEN zurückzugeben. Leergut und Paletten, die nicht dem von dem BRUNNEN gelieferten entsprechen, oder durch Einbrand bzw. Prägung sowie Design als Eigentum eines Dritten gekennzeichnet sind, oder mit dem gelieferten nicht in Form, Farbe, Größe und Flaschenmündung übereinstimmen, oder stark verschmutzt sind, werden dem Abnehmer abholbereit zur Verfügung gestellt.
4.3 Holt der Abnehmer Leergut und/oder Paletten nicht binnen 2 Wochen ab, so kann der BRUNNEN ersatzlos darüber verfügen.
4.4 Jede Leergut- und Palettenrücknahme erfolgt vorbehaltlich der Abrechnung durch den BRUNNEN. Dabei ist für die Feststellung von Art und Zahl und für dessen Gutschrift die Zählung im Betrieb von dem BRUNNEN maßgebend.
4.5 Über Leergut- und Palettenlieferung bzw. Rückgaben wird ein fortlaufendes Konto geführt. Erfolgt gegenüber dem von dem BRUNNEN schriftlich abgegebenen Leergutauszug innerhalb von 14 Tagen kein Widerspruch durch den Abnehmer, so gilt der mitgeteilte Leergut- und Palettensaldo als anerkannt.
4.6 Gibt der Abnehmer eine in Relation zur gesamten Lieferbeziehung unangemessen größere Menge an Leergut und Paletten zurück, als er bezogen hat, so ist der BRUNNEN berechtigt, überzähliges Leergut und Paletten dem Abnehmer wieder zur Verfügung zu stellen.
4.7 Gibt der Abnehmer eine in Relation zur Lieferbeziehung unangemessen geringere Menge an Leergut und Paletten zurück, als er bezogen hat, so ist der Brunnen berechtigt, bis auf weiteres die Lieferung auf einen mindestens 1:1 Tausch Vollgut/Leergut zu beschränken. Sollten hierdurch Mindestabnahmemengen unterschritten, ist der Brunnen berechtigt, die Auslieferung zu verweigern. Wird der negative Saldo nicht zeitnah ausgeglichen, so ist der Brunnen berechtigt die Lieferung bis auf weiteres komplett einzustellen.
- Bepfandung der Mehrwegemballagen
5.1 Zur Sicherung seines Eigentums und des Anspruchs auf Rückgabe erhebt der BRUNNEN ein Barpfand, und zwar zu den jeweils gültigen bzw. vereinbarten Pfandsätzen. Dieses wird zusammen mit dem Kaufpreis fällig, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.2 Der BRUNNEN ist berechtigt, das Barpfand für zukünftige Lieferungen von Leergut und Paletten anzupassen.
5.3 Über das vom Abnehmer gezahlte Barpfand wird ein gesondertes Konto geführt.
5.4 Ansprüche gegen dem BRUNNEN auf Rückerstattung des hinterlegten Barpfandes können nicht abgetreten werden.
5.5 Der Abnehmer ist verpflichtet, auf die Erhaltung des Leergutes und der Paletten alle erforderliche Sorgfalt zu verwenden und sich gegen Verluste beim Leergut durch eine lückenlose und ausreichende Barpfanderhebung abzusichern.
5.6 Alle Ansprüche des Abnehmers, die sich aus der Überlassung des Leergutes und der Paletten oder in sonstiger Weise einem Dritten gegenüber ergeben, gelten im Augenblick des Entstehens einschließlich aller Sicherungsrechte dem BRUNNEN gegenüber als abgetreten.
5.7 Der Abnehmer hat im Falle einer Inanspruchnahme des Leergutes und der Paletten durch Dritte bei sich oder seinem Kunden dem BRUNNEN unverzüglich Mitteilung zu machen und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.
- Ersatzansprüche des Lieferanten
6.1 Jede dem Verwendungszweck des Leergutes zuwiderlaufende Verfügung, insbesondere Verpfändung, missbräuchliche Benutzung und Einsatz zur Befüllung durch den Abnehmer oder Dritte, ist dem Abnehmer untersagt und berechtigt den BRUNNEN zur Geltendmachung von Schadensersatz.
6.2 Für nicht zurückgegebenes Leergut und nicht zurückgegebene Paletten kann im Zeitpunkt der Abrechnung der jeweilige Barpfandwert verlangt werden. Anstelle des jeweiligen Barpfandwertes kann der BRUNNEN die Lieferung von gleichwertigem Leergut und gleichwertigen Paletten fordern.
6.3 Setzt der Abnehmer Mehrwegemballagen missbräuchlich für eigene wirtschaftliche Zwecke ein, indem er sie insbesondere selbst zur Befüllung oder als Verpackung nutzt oder an Dritte zum Zwecke der Befüllung oder des Weiterverkaufes weiterveräußert, ist der Brunnen berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 150 % des Barpfandes zu verlangen. Die Verwirkung der Vertragsstrafe wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Abnehmer nach ihrem Verlangen die missbräuchlich genutzten Mehrwegemballagen zurückgibt. In diesem Fall werden die zurückgegebenen Mehrwegemballagen vielmehr nur in Höhe des Barpfandes auf die Vertragsstrafe angerechnet.
- Beendigung der Geschäftsbeziehungen
7.1 Bei Aufgabe, Liquidierung, Übergabe, Verpachtung oder Verkauf seines Geschäfts ist der Abnehmer verpflichtet, dies dem BRUNNEN unverzüglich mitzuteilen. Der BRUNNEN ist berechtigt, in einem solchen Falle die Geschäftsbeziehung aufzulösen.
7.2 Alle Ansprüche des Abnehmers gegenüber seinem Kunden zur Sicherung und Rückführung des Voll- und Leergutes gelten in diesem Fall als abgetreten.
7.3 Der Abnehmer ist zur Rückgabe des Leergutes und der Paletten bei Beendigung der Geschäftsbeziehung auch ohne besondere Aufforderung verpflichtet.
7.4 Für Rückgabe und Gutschrift des Leergutes und der Paletten bei Auflösung der Geschäftsbeziehung gelten die Bestimmungen der Ziffer 8 entsprechend.
- Eigentumsvorbehalt
8.1 Die gelieferten Produkte bleiben Eigentum des Brunnens (Vorbehaltsware), bis der Abnehmer alle Forderungen bezahlt hat, die der Brunnen jetzt und künftig gegen ihn hat.
8.2 Der Abnehmer darf Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes veräußern, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Er darf Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Veräußert der Abnehmer Vorbehaltsware, so tritt er dem Brunnen schon jetzt bis zur Tilgung aller ausstehenden Forderungen des Brunnens die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Kunden mit allen seinen Nebenrechten, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalten ab. Der Brunnen kann verlangen, dass der Abnehmer die Abtretung seinen Kunden mitteilt und dem Brunnen alle Auskünfte und Unterlagen gibt, die zum Einzug nötig sind. Der Abnehmer darf die dem Brunnen abgetretenen Forderungen jedoch einziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Werden die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt der Abnehmer dem Brunnen schon jetzt seinen Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen bzw. dem anerkannten Saldo ab, und zwar in der Höhe, in der darin Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware enthalten sind. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Produkten zu einem Gesamtpreis veräußert, so gilt die oben genannte Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
8.3 Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware zusammen mit den sonst dem Brunnen eingeräumten Sicherheiten die Forderungen des Brunnens gegen den Abnehmer um mehr als 10 %, so ist der Brunnen insoweit zur Freigabe verpflichtet, falls der Abnehmer dies verlangt.
8.4 Der Abnehmer hat dem Brunnen sofort auf schnellstem Wege Anzeige zu machen oder zu widersprechen, wenn Vorbehaltsware oder andere Gegenstände oder Forderungen, an denen dem Brunnen Rechte zustehen, von Dritten gepfändet werden oder sonst eine Beeinträchtigung zu befürchten ist. Der Anzeige sind die nötigen Unterlagen beizufügen. Kosten, die dem Brunnen durch solche Vorfälle entstehen, hat der Abnehmer dem Brunnen zu erstatten.
- Mehrwegleergut „Leihflasche Deutscher Brunnen“
9.1 Die vorstehenden Regelungen der §§ 4 ff. gelten insbesondere für alles zur Wiederbefüllung bestimmte Mehrwegleergut (Flaschen, Kästen etc.), das mit dem Zusatz „Leihflasche Deutscher Brunnen“ und/oder dem Warenzeichen „GDB“ gekennzeichnet ist. Für das vorstehend geregelte Mehrwegleergut ist die Genossenschaft Deutscher Brunnen berechtigt, sämtliche in den §§ 4 ff. geregelten Ansprüche aus Eigentum im eigenen Namen und für alle Brunnen geltend zu machen, die den Abnehmer ebenfalls beliefert haben.
- Zahlungsbedingungen
10.1 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
10.2 Zahlungen sind innerhalb 14 Tagen ohne jeglichen Abzug zu leisten.
10.3 Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung unter der Voraussetzung ihrer Einlösbarkeit/Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Ausstellung bzw. Einreichung an zum dann üblichen Satz berechnet.
10.4 Zur Aufrechnung und Zurückbehaltung mit gleichartigen Forderungen ist der Abnehmer nur für Forderungen berechtigt, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Für ungleichartige Forderungen ist ein Zurückbehaltungsrecht beschränkt auf Forderungen des Abnehmers aus demselben Vertragsverhältnis.
10.5 Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Abnehmersein oder wird dem Brunnen eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse erst nach Vertragsschluss bekannt, so ist der Brunnen berechtigt, nach eigener Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern.
- Gefahrenübergang
11.1 Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Abnehmer über. Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die der Brunnen nicht zu vertreten hat, oder aufgrund eines Verhaltens des Abnehmers, so geht die Gefahr mit der Mitteilung des Brunnens über die Übergabebereitschaft an den Abnehmer auf diesen über.
11.2 Falls der Abnehmer nicht eine gegenteilige Weisung erteilt hat, bestimmt der Brunnen das Transportmittel, den Transportweg und die Transportversicherung, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder die billigste Möglichkeit gewählt wird.
11.3 Schadenersatzansprüche aus Transportschäden, wegen Nichtbeachtung einer Verpackungsanweisung oder einer Transportanweisung sind für leichte Fahrlässigkeit des Brunnens ausgeschlossen.
11.4 Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Abnehmer beim Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
- Qualitätssicherung
12.1 Damit der Endverbraucher einwandfreie Produkte erhält, ist der Abnehmer verpflichtet, für eine Lagerung und Beförderung unter angemessenen Bedingungen, insbesondere frostsicher, kühl, sonnen- und lichtgeschützt, und einen raschen Umschlag unter Berücksichtigung der Daten über die Mindesthaltbarkeit Sorge zu tragen.
- Ersatzansprüche des Abnehmers
13.1 Wegen eines unerheblichen Mangels der Ware kann der Abnehmer keine Rechte geltend machen. Bei Mängeln, die nicht unerheblich sind, ist der Brunnen berechtigt, durch Lieferung mangelfreier Ware Nacherfüllung zu leisten; § 439 Abs. 3 BGB bleibt unberührt. Der Abnehmer ist berechtigt, nach seiner Wahl den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Ersatzlieferung fehlschlägt.
13.2 Für Mängel der Ware, die durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung unter nicht angemessenen Bedingungen verursacht werden, haftet der Brunnen nicht. Dies gilt insbesondere für Mängel, die Folge von Verletzungen der in § 12 geregelten Pflichten des Abnehmers sind.
13.3 Alle Gewährleistungsansprüche des Abnehmers gemäß § 437 BGB verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe der Ware.
13.4 § 478 BGB bleibt unberührt.
- Haftungsausschluss
14.1 Schadenersatzansprüche des Abnehmers sind ausgeschlossen. Der Brunnen haftet daher nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet der Brunnen nicht für entgangenen Gewinn und für sonstige Vermögensschäden des Abnehmers.
14.2 Der Haftungsausschluss gemäß Abs. (1) gilt nicht im Falle vorsätzlichen und grob fahrlässigen Handelns. Für Ansprüche aus einer Garantie, bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Handeln einfacher Erfüllungsgehilfen.
14.3 Soweit die Haftung des Brunnes ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Brunnens.
- Rücktritt
15.1 Ein Rücktritt des Abnehmers wegen einer nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung setzt voraus, dass der Brunnen die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
15.2 Dies gilt nicht, wenn sich aus besonderen Vereinbarungen (z. B. Fixgeschäft) etwas Anderes ergibt. Weitergilt dies nicht bei einem Mangel der Kaufsache; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regeln des Kaufrechts, soweit in den vorliegenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen nichts Abweichendes geregelt wurde.
- Sondervereinbarungen
16.1 Abweichungen von diesen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen bedürfen der Schriftform.
- Gerichtsstand
17.1 Erfüllungsort für Lieferungen, Rückgabe des Leergutes und der Paletten und aller aus der Geschäftsbeziehung sich ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz des BRUNNEN.
17.2 Als Gerichtsstand gilt nach Wahl des BRUNNEN entweder das zuständige Amtsgericht oder das für den Abnehmer örtlich zuständige Amtsgericht.
17.3 Der BRUNNEN ist berechtigt, bei dem von ihm bestimmten Amtsgericht Ansprüche geltend zu machen, deren Streitwert an sich die Zuständigkeit eines Landgerichts begründen würde.
17.4 Durch diese Geschäfts- und Lieferbedingungen werden alle früheren außer Kraft gesetzt. Durch seine Bestellung erkennt der Kunde die vorstehenden Bedingungen an.
- Sonstiges
18.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige als wirksam vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen entspricht.